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Abrechnung 7. September 2026 · 8 Min. Lesezeit

Bonus und Härtefall beim Festzuschuss: Was das Labor bei erhöhten Zuschüssen beachten muss

Bonusstufen, Härtefallregelung und Doppelbefund beim Festzuschuss: Wie Dentallabore Kostenvoranschlag und Abrechnung sauber darauf abstimmen.

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GetDent Redaktion

Abrechnungsexperten für Dentallabore

Kurz gesagt: Bonus und Härtefall erhöhen den Festzuschuss der Krankenkasse, verändern aber nicht die Leistungen des Labors. Der Bonus steigt bei lückenlos geführtem Bonusheft nach fünf und nach zehn Jahren, die Härtefallregelung verdoppelt den Festzuschuss bei geringem Einkommen. Das Labor kalkuliert unverändert, muss aber Zuschussstufe und Eigenanteil im Heil- und Kostenplan korrekt zuordnen.

Ein Patient bringt den Heil- und Kostenplan zurück, den Ihr Labor vor drei Wochen bepreist hat. Die Praxis hat inzwischen das Bonusheft geprüft: zehn Jahre lückenlos. Der Festzuschuss steigt, der Eigenanteil sinkt deutlich — und der Patient entscheidet sich nun doch für die Vollverblendung statt der Regelversorgung. Für Sie heißt das: neuer Plan, neue Positionen, neue Abgrenzung zwischen Kassen- und Privatanteil. Der Auftrag ist derselbe geblieben, die Abrechnung nicht.

Genau hier entstehen die meisten Rückläufer. Bonus und Härtefall betreffen ausschließlich die Höhe des Kassenzuschusses, nicht den Umfang oder die Bewertung Ihrer Laborleistung. Wer das intern klar trennt, spart sich Diskussionen mit Praxen und Korrekturen nach der Abrechnung.

Wie funktioniert das Festzuschusssystem überhaupt?

Seit 2005 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das befundorientierte Festzuschusssystem. Die Kasse zahlt nicht mehr einen prozentualen Anteil an der tatsächlich gewählten Versorgung, sondern einen festen Betrag pro Befund. Welcher Befund welchen Zuschuss auslöst, regeln die Festzuschuss-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; die zugehörigen Beträge werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vereinbart und regelmäßig angepasst. Die aktuelle Übersicht der Befundklassen und Zuschusshöhen finden Sie bei der KZBV zum Thema Festzuschüsse.

Der Grundbetrag deckt seit der Reform durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz 60 Prozent der Regelversorgungskosten ab — vorher waren es 50 Prozent. Diese Anhebung gilt seit dem 1. Oktober 2020 und betrifft alle Befunde gleichermaßen. Für das Labor ist die Zahl vor allem als Orientierung im Beratungsgespräch relevant: Der Zuschuss bemisst sich an der Regelversorgung, nicht an der Versorgung, die tatsächlich gefertigt wird.

Das ist der entscheidende Punkt für Ihre Kalkulation. Ob der Patient eine Regelversorgung, eine gleichartige oder eine andersartige Versorgung wählt, ändert den Festzuschuss nicht. Es ändert nur, wie viel der Patient selbst trägt — und welche Positionen Sie nach BEL II oder BEB abrechnen.

Welche Bonusstufen gibt es und wer prüft sie?

Der Bonus honoriert regelmäßige zahnärztliche Vorsorge. Wer das Bonusheft lückenlos führt, erhält einen erhöhten Festzuschuss. Bei Erwachsenen zählt ein dokumentierter Untersuchungstermin pro Kalenderjahr, bei Versicherten zwischen 12 und 18 Jahren sind es zwei Termine jährlich.

Bonusstufen beim Festzuschuss (Stand: September 2026)
MerkmalOhne Bonus5 Jahre Bonusheft10 Jahre BonusheftHärtefall
Anteil an Regelversorgung60 %70 %75 %100 %
Nachweiskeinerlückenlose Einträge 5 Jahrelückenlose Einträge 10 JahreEinkommensnachweis bei der Kasse
Prüfung durchPraxis / KassePraxis / KasseKrankenkasse
Wirkung auf Laborleistungkeinekeinekeinekeine
Wirkung auf Eigenanteilvoller Eigenanteilreduziertstärker reduziertkein Eigenanteil bei Regelversorgung

Die Prüfung des Bonushefts ist Sache der Praxis und der Krankenkasse — nicht Ihres Labors. Sie erhalten die Information über den genehmigten Heil- und Kostenplan. Trotzdem sollten Sie die Bonusstufe im Auftrag mitführen, weil sie erklärt, warum ein Patient sich kurzfristig für eine höherwertige Versorgung entscheidet und Ihre Positionen wechseln.

Ein praktischer Hinweis aus dem Laboralltag: Wird ein Bonusjahr wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit versäumt, kann die Kasse den Bonus auf Antrag erhalten. Solche Fälle klärt die Praxis mit der Kasse, führen aber häufig zu einem Neuplan — und damit zu einem zweiten Kostenvoranschlag aus Ihrem Haus.

Die Härtefallregelung: doppelter Festzuschuss, kein doppelter Auftrag

Versicherte mit geringem Einkommen erhalten nach § 55 SGB V den doppelten Festzuschuss. Bei einer Regelversorgung bedeutet das: Die Kasse übernimmt die Kosten vollständig, der Patient zahlt nichts. Die Einkommensgrenzen werden jährlich an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angepasst; die jeweils gültigen Werte veröffentlichen die Krankenkassen und der GKV-Spitkenverband. Ohne Prüfung durch die Kasse gilt die Härtefallregelung nicht — die Praxis darf sie nicht selbst feststellen.

Automatisch als Härtefall gelten unter anderem Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Bewohner von Einrichtungen, deren Kosten von einem Sozialleistungsträger getragen werden. Bei Einkommen knapp oberhalb der Grenze greift die gleitende Härtefallregelung: Der Eigenanteil ist dann auf den Betrag begrenzt, um den das Einkommen die Grenze übersteigt.

Für Ihr Labor ist eine Konsequenz zentral: Bei einem Härtefall mit Regelversorgung darf beim Patienten kein Eigenanteil für Laborleistungen anfallen, die zur Regelversorgung gehören. Wählt der Patient dagegen eine gleichartige Versorgung — etwa eine Verblendung über die Verblendgrenze hinaus — trägt er die Mehrkosten selbst, auch als Härtefall. Genau diese Grenze müssen Ihr Kostenvoranschlag und Ihre Rechnung sauber ziehen. Eine Abrechnungssoftware für Dentallabore, die BEL-II- und BEB-Positionen im selben Auftrag getrennt führt, nimmt Ihnen diese Trennung als Handarbeit ab.

Was ändert sich für die Laborrechnung wirklich?

Nichts an den Positionen. Die BEL-II-Leistungsnummern, die Sie für eine Krone, ein Modellguss oder eine Totalprothese ansetzen, sind unabhängig von der Bonusstufe des Patienten. Auch Ihre BEB-Preise für Zusatzleistungen bleiben identisch.

Was sich ändert, ist die Verteilung:

  • Der Kassenanteil steigt — die KZV rechnet gegenüber der Kasse ab, Sie gegenüber der Praxis.
  • Der Patientenanteil sinkt, was die Entscheidung für höherwertige Versorgungen begünstigt.
  • Die Wahrscheinlichkeit gleichartiger Versorgungen steigt, weil der finanzielle Sprung kleiner wirkt.
  • Der Heil- und Kostenplan wird häufiger geändert, weil erst nach Bonusprüfung feststeht, was der Patient tatsächlich zahlt.

Der dritte Punkt ist wirtschaftlich der interessanteste. Ein höherer Zuschuss verschiebt die Vergleichsbasis: Der Patient rechnet nicht mehr die Gesamtkosten, sondern die Differenz zwischen Regelversorgung und Wunschversorgung. Diese Differenz ist bei hohem Bonus dieselbe wie ohne Bonus — sie wirkt im Gespräch aber kleiner, weil der Gesamtbetrag niedriger ist. Wer seine BEB-Positionen sauber und nachvollziehbar aufschlüsselt, argumentiert hier deutlich leichter.

Warum scheitern Kostenvoranschläge an der Bonusstufe?

Weil sie vor der Klärung geschrieben werden. Der typische Ablauf: Die Praxis fragt einen Kostenvoranschlag für die Regelversorgung an, der Patient erfährt erst danach von seinem 10-Jahres-Bonus, entscheidet sich um — und Ihr Labor schreibt einen zweiten Plan. Ohne strukturierte Erfassung ist der zweite Plan eine Neuanlage, keine Variante.

Drei Maßnahmen, die das entschärfen:

  1. Versorgungsvarianten im selben Auftrag anlegen. Regelversorgung und gleichartige Variante nebeneinander, nicht als zwei getrennte Vorgänge. So bleibt die Historie zusammen.
  2. Die Zuschussstufe im Auftrag dokumentieren. Nicht zur Berechnung, sondern zur Nachvollziehbarkeit — bei Rückfragen der Praxis nach Monaten wissen Sie, welcher Stand galt.
  3. BEL- und BEB-Anteile von Anfang an getrennt führen. Nachträgliches Auseinandersortieren ist die häufigste Fehlerquelle, gerade bei Härtefällen mit gleichartiger Versorgung.

Der Aufwand ist gering, der Effekt spürbar. Ein Kostenvoranschlag, der beide Varianten mit klarem Eigenanteil zeigt, verkürzt die Beratung in der Praxis und reduziert die Zahl der Rückläufer aus dem Genehmigungsverfahren.

Welche Fristen und Dokumentationspflichten sind relevant?

Der genehmigte Heil- und Kostenplan hat eine begrenzte Gültigkeit — üblicherweise sechs Monate ab Genehmigung durch die Krankenkasse. Wird die Versorgung nicht in diesem Zeitraum eingegliedert, ist eine erneute Genehmigung nötig. Für Labore mit längeren Durchlaufzeiten bei aufwendigen Arbeiten ist das ein reales Risiko, insbesondere wenn Implantatversorgungen mit Einheilphasen dazwischenliegen.

Für die Aufbewahrung Ihrer Unterlagen gelten die allgemeinen Fristen: Rechnungen und Buchungsbelege bewahren Sie nach § 147 AO zehn Jahre auf; der Gesetzestext ist bei gesetze-im-internet.de im Volltext einsehbar. Für Handelsbriefe — dazu zählen Kostenvoranschläge und Auftragsbestätigungen — gilt nach § 257 HGB eine Frist von sechs Jahren. Unabhängig davon verlangt die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 für Sonderanfertigungen eine eigene Dokumentation samt Konformitätserklärung, die seit dem 26. Mai 2021 verbindlich angewendet wird.

Fristen rund um Zahnersatzaufträge (Stand: September 2026)
MerkmalFristRechtsgrundlage / Quelle
Gültigkeit genehmigter HKPin der Regel 6 MonateGenehmigungsbescheid der Krankenkasse
Aufbewahrung Rechnungen/Buchungsbelege10 Jahre§ 147 AO
Aufbewahrung Handelsbriefe (z. B. KV)6 Jahre§ 257 HGB
Dokumentation Sonderanfertigungmindestens 10 JahreMDR (EU) 2017/745, Anhang XIII
Bonuszeitraum Erwachsene1 Untersuchung pro KalenderjahrFestzuschuss-Richtlinien

Die Aufbewahrungspflicht für Sonderanfertigungen nach MDR liegt bei mindestens zehn Jahren nach Inverkehrbringen des letzten Produkts. Wenn Sie Ihre Dokumentation für Sonderanfertigungen nach MDR direkt am Auftrag führen, laufen Abrechnungs- und Medizinprodukterecht nicht auseinander.

Woran Sie erhöhte Zuschüsse im Laboralltag erkennen

Sie sehen den Bonus nicht direkt, aber Sie sehen seine Folgen. Ein Auftrag, der als Regelversorgung angefragt und als gleichartige Versorgung bestätigt wird, hat sehr häufig eine Bonusprüfung im Hintergrund. Ein Härtefall zeigt sich meist daran, dass die Praxis besonders präzise nach der Abgrenzung zwischen Regel- und Mehrleistung fragt — weil sie den Eigenanteil exakt beziffern muss.

Diese Muster lohnt es, im Auftragswesen zu erfassen. Nicht als Bürokratie, sondern als Vertriebswissen: Praxen mit vielen Härtefallpatienten brauchen von Ihnen belastbare, saubere Regelversorgungskalkulationen. Praxen mit hoher Bonusquote profitieren von aussagekräftigen Varianten-Kostenvoranschlägen, weil dort die Umstellung auf gleichartige Versorgungen wirtschaftlich am ehesten gelingt.

Wer den Festzuschuss nur als Kassenthema behandelt, verschenkt die Information, die er über den Patienten transportiert. Der Zuschuss sagt Ihnen nicht, was Sie fertigen sollen — er sagt Ihnen, welchen Spielraum die Praxis im Beratungsgespräch hat. Und dieser Spielraum entscheidet darüber, ob Ihre Werkbank an der Regelversorgung oder an der Arbeit steht, die Sie eigentlich beherrschen.

Häufige Fragen

Muss das Labor die Bonusstufe des Patienten kennen?

Die Bonusstufe ist für die Berechnung der Laborleistungen nicht erforderlich, weil BEL-II- und BEB-Positionen unabhängig vom Zuschuss bewertet werden. Für die Nachvollziehbarkeit ist die Dokumentation im Auftrag dennoch sinnvoll: Sie erklärt spätere Planänderungen und hilft bei Rückfragen der Praxis zur Zuordnung von Kassen- und Privatanteil.

Zahlt ein Härtefallpatient wirklich gar nichts für Zahnersatz?

Bei einer Regelversorgung übernimmt die Krankenkasse im bewilligten Härtefall die Kosten vollständig, sodass kein Eigenanteil verbleibt. Entscheidet sich der Versicherte für eine gleichartige oder andersartige Versorgung, trägt er die Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung selbst. Die Feststellung des Härtefalls erfolgt ausschließlich durch die Krankenkasse nach Einkommensnachweis.

Wie lange ist ein genehmigter Heil- und Kostenplan gültig?

Ein von der Krankenkasse genehmigter Heil- und Kostenplan gilt in der Regel sechs Monate ab Bewilligung. Wird die Versorgung in diesem Zeitraum nicht eingegliedert, ist eine erneute Genehmigung erforderlich. Bei Implantatversorgungen mit Einheilphasen oder längeren Behandlungspausen sollten Praxis und Labor den Ablauf der Frist aktiv im Blick behalten.

Ändern sich BEL-Positionen durch einen höheren Festzuschuss?

Die Bewertung der BEL-II-Positionen bleibt unabhängig von Bonus oder Härtefall unverändert. Erhöhte Zuschüsse verschieben ausschließlich die Verteilung zwischen Kassenanteil und Patienteneigenanteil. Das Labor rechnet dieselben Leistungen zu denselben Preisen ab, unabhängig davon, welche Zuschussstufe für den Versicherten gilt.

Was passiert, wenn ein Bonusjahr fehlt?

Fehlt ein Kalenderjahr im Bonusheft, beginnt der Bonuszeitraum grundsätzlich neu. Konnte der Untersuchungstermin wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder vergleichbarer Gründe nicht wahrgenommen werden, prüft die Krankenkasse auf Antrag den Erhalt des Bonus. Die Klärung erfolgt zwischen Versichertem, Praxis und Kasse, nicht über das Dentallabor.

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